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   FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99   

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FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99 (https://dejure.org/2000,13811)
FG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2000 - 6 B 6488/99 (https://dejure.org/2000,13811)
FG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2000 - 6 B 6488/99 (https://dejure.org/2000,13811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Klagebefugnis der zerlegungsberechtigten Gemeinde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Klagebefugnis der zerlegungsberechtigten Gemeinde in Bezug auf Steuermeßbescheide

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 634
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Berlin, 13.05.1998 - 6 K 6294/93

    Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. Begehrens einer gegenüber den

    Auszug aus FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99
    Hintergrund des Begehrens der Antragstellerin ist folgendes: Der erkennende Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Mai 1989 (Az. 6 K 6294/93) entschieden, dass zwischen der Bank A. und der ..., später: Bank B., in den Jahren 1981 bis 1985 ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis in der Weise bestanden hat, dass die Bank A. als Organgesellschaft der Bank B. im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG - anzusehen war.

    Der Antragsgegner, der im Verfahren 6 K 6294/93 die Ansicht vertreten hatte, die Voraussetzungen zur Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen Bank A. und Bank B. seien nicht gegeben, hat die vom Gericht zugelassene Revision zunächst eingelegt, dann jedoch wieder zurückgenommen.

    Dem Senat haben bei seiner Entscheidung neben der Streitakte die Streitakten zu den Az. 6 K 6294/93 und 6 K 6487/99, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, vorgelegen.

    Die Interessenkollision folgt aus dem Umstand, dass Änderungen der Bescheide im Gewerbesteuermeßverfahren zu Gunsten des steuerpflichtigen Betriebs sich zu Lasten des Steueraufkommens der Antragstellerin und zu Gunsten des die Abgabe zumindest teilweise schuldenden Landes Y. auswirken; sie konkretisiert sich im vorliegenden Fall dadurch, dass das Land Y. - anders noch als im Verfahren 6 K 6294/93 - offenbar nunmehr an seiner früher geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhält (vgl. Rücknahme der vom Senat zugelassenen und auch eingelegten Revision mit Schriftsatz vom 25. November 1998).

    Die auch vom Senat bereits im Verfahren 6 K 6294/93 durch Zulassung der Revision für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob zwischen der Bank A. und der Bank B. ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis besteht, wäre erst in einem (weiteren) Verfahren gegen die (noch zu erlassenden) geänderten Gewerbesteuermeßbescheide - gegebenenfalls durch den BFH - zu klären.

  • BFH, 30.01.1976 - III R 60/74

    Ausschluß eines Klagerechts - Gemeinde - Grundsteuermeßbetragsbescheid -

    Auszug aus FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hat in seinem Urteil vom 30. Januar 1976 (III R 60/74, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1976, S. 426) die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, wonach den Gemeinden gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide der Finanzämter ansonsten grundsätzlich kein Klagerecht zusteht.
  • FG Baden-Württemberg, 15.07.1999 - 3 K 242/95

    Ausschlussfrist zur Benennung des Gegenstandes des Klagebegehrens; Angabe der

    Auszug aus FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99
    Nur für den in § 40 Abs. 3 FGO normierten Ausnahmefall der Interessenkollision ist ein Klagerecht der Gemeinden gegeben; jede Ausweitung des Klagerechts der Gemeinden auf ähnliche Sachverhalte durch entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 3 FGO hat die Finanzrechtsprechung stets abgelehnt (BFH a. a. O.; FG München, Beschluß vom 6. Februar 1996, 7 V 2924/95, EFG 1996, S. 714; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1999, 3 K 242/95, EFG 2000, S. 89; FG München, Urteil vom 20. September 1999, 7 K 2012/97, EFG 2000, S. 28).
  • FG München, 20.09.1999 - 7 K 2012/97

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die Herabsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen;

    Auszug aus FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99
    Nur für den in § 40 Abs. 3 FGO normierten Ausnahmefall der Interessenkollision ist ein Klagerecht der Gemeinden gegeben; jede Ausweitung des Klagerechts der Gemeinden auf ähnliche Sachverhalte durch entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 3 FGO hat die Finanzrechtsprechung stets abgelehnt (BFH a. a. O.; FG München, Beschluß vom 6. Februar 1996, 7 V 2924/95, EFG 1996, S. 714; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1999, 3 K 242/95, EFG 2000, S. 89; FG München, Urteil vom 20. September 1999, 7 K 2012/97, EFG 2000, S. 28).
  • FG München, 06.02.1996 - 7 V 2924/95

    Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die Herabsetzung von Gewerbesteuermeßbeträgen;

    Auszug aus FG Berlin, 21.02.2000 - 6 B 6488/99
    Nur für den in § 40 Abs. 3 FGO normierten Ausnahmefall der Interessenkollision ist ein Klagerecht der Gemeinden gegeben; jede Ausweitung des Klagerechts der Gemeinden auf ähnliche Sachverhalte durch entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 3 FGO hat die Finanzrechtsprechung stets abgelehnt (BFH a. a. O.; FG München, Beschluß vom 6. Februar 1996, 7 V 2924/95, EFG 1996, S. 714; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1999, 3 K 242/95, EFG 2000, S. 89; FG München, Urteil vom 20. September 1999, 7 K 2012/97, EFG 2000, S. 28).
  • FG Berlin, 22.12.2000 - 6 B 6433/00

    Vollziehungsaussetzung nur bei ernstlichen

    Einen zeitgleich mit der Feststellungsklage beim FG Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aufhebung von Gewerbesteuer-Zerlegungsbescheiden für die Jahre 1986 bis 1993 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2000 als unzulässig verworfen (Az. 6 B 6488/99, veröffentlicht in EFG 2000, S. 634).

    Gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Mai 1999, mit dem dieser die Zerlegung änderte bzw. aufhob, hat die Antragstellerin am 14. Juni 1999 Einspruch eingelegt; mit Schreiben vom 28. Februar 2000 hat die Antragstellerin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Senats zum Az. 6 B 6488/99 auch gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag (für 1994 und 1995), welche der Antragsgegner nur der betroffenen C. bekanntgegeben hatte, Einspruch eingelegt und ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

    Zur Begründung verweist die Antragstellerin darauf, dass ernstliche Zweifel im Sinne des § 361 Abs. 2 AO an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestünden; dies ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 21. Februar 2000 (6 B 6488/99), wo ausgeführt sei, die Frage, ob zwischen B. / A. und C. ein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis bestehe, sei höchstrichterlich klärungsbedürftig; auch die Zulassung der Revision gegen das Urteil vom 13. Mai 1998 (6 K 6294/93) deute auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide hin.

    Die Klagebefugnis folge aus § 40 Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 FGO ; insoweit nimmt die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Senats zum Az. 6 B 6488/99 Bezug.

    - der 6. Senat des FG Berlin habe selbst Zweifel an seiner Entscheidung, da er die Revision gegen das Urteil vom 13. Mai 1998 zugelassen und auch im Beschluss vom 21. Februar 2000 (Az. 6 B 6488/99) ausgeführt habe, die Streitfrage sei höchstrichterlich klärungsbedürftig.

    Da im Streitfall ausnahmsweise die Klagebefugnis der Antragstellerin gemäß § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegeben ist, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2000 (Az. 6 B 6488/99) festgestellt hat, kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass sie dann auch befugt ist, den Gewerbesteuermessbescheid bereits außergerichtlich mit dem Einspruch anzufechten.

  • FG Köln, 14.01.2016 - 13 K 1398/13

    Ausschluss einer Gemeinde von der Erhebung einer Klage gegen

    Dementsprechend hat neben dem BFH auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. FG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 6 B 6433/00, juris; FG Berlin, Beschluss vom 21. Februar 2000 6 B 6488/99, EFG 2000, 634; FG München, Beschluss vom 6. Februar 1996 7 V 2924/95, EFG 1996, 714; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1999 3 K 242/95, EFG 2000, 89; FG München, Urteil vom 20. September 1999 7 K 2012/97, EFG 2000, 28) § 40 Abs. 3 FGO durchgängig als eine abschließende Spezialregelung verstanden.
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